- Startseite
- Handbuch
- Rechnungen
- Kleinunternehmer (§19 UStG) einstellen
Kleinunternehmer (§19 UStG) einstellen
So stellen Sie RechnungsKlar auf die Kleinunternehmerregelung um: wo Sie den Steuermodus wählen und was sich auf Ihren Rechnungen ändert.
Als Kleinunternehmer nach §19 UStG weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. In RechnungsKlar stellen Sie das einmal für Ihr ganzes Unternehmen ein, nicht für jede Rechnung einzeln. Danach rechnet RechnungsKlar ohne Umsatzsteuer und setzt den passenden Hinweis auf jede Rechnung.
So stellen Sie den Steuermodus um
- Klicken Sie in der Seitenleiste links unter „Firma“ auf „Mein Unternehmen“ und dann auf „Steuer“.
- Wählen Sie unter „Besteuerung“ im Feld „Steuermodus“ den Eintrag „Kleinunternehmer (§19 UStG, keine USt)“.
- Klicken Sie auf „Speichern“.

Den Bereich „Steuer“ sehen nur Administratoren Ihres Unternehmens. Den Steuermodus wählen Sie auch im Assistenten „Unternehmen einrichten“, im Schritt „Steuerdaten“. Was Sie dort und unter „Steuerdaten“ sonst noch eintragen, steht in der Anleitung „Firma einrichten“.
Der Hinweis zu den Voraussetzungen
Sobald Sie „Kleinunternehmer“ wählen, blendet RechnungsKlar einen Hinweis ein. Er nennt die allgemeinen Voraussetzungen der Regelung: Der Gesamtumsatz (netto) darf im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Im Jahr der Gründung gilt die Grenze von 25.000 €.

RechnungsKlar prüft Ihre Umsätze nicht und stellt den Steuermodus nicht von selbst um. Ob die Regelung für Ihren Betrieb gilt und wann Sie wechseln, klären Sie mit Ihrem Steuerberater. Zurück stellen Sie an derselben Stelle mit „Regelbesteuerung (USt-Ausweis)“.
Was sich auf Ihren Rechnungen ändert
Bei den Positionen fehlt das Feld „USt-Satz“. Darunter steht „Hinweis: Als Kleinunternehmer nach §19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“, und die Summe zeigt nur „Netto“ und „Brutto“, beide gleich hoch. Wie Sie Positionen erfassen, steht in der Anleitung „Positionen erfassen“.

Im Schritt „Daten & Zahlung“ zeigt der Bereich „Besteuerung“ unter „Steuermodus (Unternehmen)“ den Eintrag „Kleinunternehmer (§19)“. Das Kästchen „Reverse-Charge (§13b UStG)“ gibt es in diesem Modus nicht, Rechnungen mit Reverse-Charge sind als Kleinunternehmer nicht möglich. Wann Reverse-Charge in Frage kommt, steht in der Anleitung „Reverse-Charge (§13b UStG) auf einer Rechnung“.

Auf der fertigen Rechnung steht keine Umsatzsteuer, sondern der Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Die E-Rechnung (ZUGFeRD) enthält denselben Hinweis und kennzeichnet die Rechnung als steuerbefreit nach §19 UStG. Mehr zu PDF und E-Rechnung steht in der Anleitung „PDF und E-Rechnung“.
Was mit bestehenden Rechnungen passiert
- Ausgestellte Rechnungen behalten den Steuermodus, mit dem Sie sie ausgestellt haben. Ein Wechsel ändert sie nicht.
- Entwürfe behalten den bisherigen Steuermodus, bis Sie sie das nächste Mal speichern. Öffnen Sie Ihre Entwürfe nach einem Wechsel deshalb zum Bearbeiten, prüfen Sie sie und klicken Sie auf „Änderungen speichern“, bevor Sie sie ausstellen. Die Einzelpreise bleiben dabei gleich: Wechseln Sie zur Regelbesteuerung, kommt die Umsatzsteuer zum Preis hinzu.
- Korrigieren Sie eine ausgestellte, noch nicht festgeschriebene Rechnung, gilt beim Speichern ebenfalls der aktuelle Steuermodus, siehe „Rechnung korrigieren und festschreiben“.
- Eine Stornorechnung übernimmt immer den Steuermodus der Rechnung, die sie storniert, siehe „Rechnung stornieren“.
Gut zu wissen
- Der Steuermodus gilt genauso für Angebote sowie für Abschlags- und Schlussrechnungen, siehe „Angebot erstellen“, „Abschlagsrechnung erstellen“ und „Schlussrechnung erstellen“.
- Was die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer bedeutet, lesen Sie im Beitrag „E-Rechnung für Kleinunternehmer“.