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VOB Abschlagsrechnung: Zahlungsziel, Fristen und was bei Verzug gilt
Wer nach VOB/B arbeitet, stellt beim Zahlungsziel nach VOB meist zuerst eine Frage: Wann muss der Kunde die Abschlagsrechnung bezahlen? Das Bad ist zur Hälfte gefliest, das Material bezahlt, die Abschlagsrechnung verschickt, und auf dem Konto ist noch nichts angekommen. Dieser Beitrag geht der Reihe nach durch, von „Gilt die VOB/B überhaupt?" bis „Was tun bei Verzug?", aus Sicht des Betriebs, der die Rechnung schreibt.
Inhalt
- Wann muss der Kunde eine Abschlagsrechnung nach VOB bezahlen? Die kurze Antwort
- Gilt die VOB/B für Ihre Abschlagsrechnung überhaupt?
- Wie stellt man eine Abschlagsrechnung nach VOB, die der Kunde prüfen kann?
- Ab wann zählen die 21 Tage Zahlungsziel nach VOB?
- Gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde den Abschlag bezahlt?
- Was tun, wenn der Kunde den VOB-Abschlag nach 21 Tagen nicht bezahlt?
- Gilt ein vereinbarter Zahlungsplan statt der 21 Tage?
- Welche Frist gilt für die Schlusszahlung nach VOB?
- Darf der Kunde vom VOB-Abschlag einen Sicherheitseinbehalt abziehen?
- Was unterscheidet die Abschlagszahlung nach VOB von der nach Gesetz (BGB)?
- Wie schreiben Sie Abschlags- und Schlussrechnungen mit RechnungsKlar?
- Für alle, die es genau wissen wollen: die Rechtslage zu Abschlägen nach VOB/B
- Häufige Fragen
- Quellen

Wer nach VOB/B arbeitet, stellt beim Zahlungsziel nach VOB meist zuerst eine Frage: Wann muss der Kunde die Abschlagsrechnung bezahlen? Das Bad ist zur Hälfte gefliest, das Material bezahlt, die Abschlagsrechnung verschickt, und auf dem Konto ist noch nichts angekommen. Dieser Beitrag geht der Reihe nach durch, von „Gilt die VOB/B überhaupt?" bis „Was tun bei Verzug?", aus Sicht des Betriebs, der die Rechnung schreibt.
Wann muss der Kunde eine Abschlagsrechnung nach VOB bezahlen? Die kurze Antwort
- Nur wenn die VOB/B vereinbart ist. Sie gilt nicht von selbst, sondern nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Sonst gelten die gesetzlichen Regeln zum Werkvertrag.
- 21 Tage nach Zugang. Der Abschlag wird binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung beim Kunden fällig. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Rechnungsdatum.
- Prüfbar muss sie sein. Die Leistungen müssen so aufgestellt sein, dass der Kunde sie rasch und sicher beurteilen kann.
- Verzug spätestens nach 30 Tagen. Spätestens 30 Tage nach Zugang ist der Kunde auch ohne Nachfrist im Verzug, wenn der Betrieb seine Pflichten erfüllt hat, es sei denn, der Kunde ist für die Verzögerung nicht verantwortlich.
- Zinsen: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf diesen Satz verweist die VOB/B, nach dem Stand vom 1. Juli 2026 sind das 10,52 Prozent im Jahr. Ohne VOB/B gilt er nur, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, sonst sind es 5 Prozentpunkte.
- Bezahlt heißt nicht abgenommen. Ein bezahlter Abschlag gilt nicht als Abnahme eines Teils der Leistung.
Gilt die VOB/B für Ihre Abschlagsrechnung überhaupt?
Nur, wenn sie im Vertrag wirksam vereinbart ist. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Satz Vertragsbedingungen, und eine Abschlagsrechnung nach VOB setzt einen solchen Vertrag voraus. Bauherren, die nicht selbst im Baugewerbe tätig sind, muss der Text der VOB/B beigefügt werden, damit er Vertragsbestandteil wird.
Bei Privatkunden werden alle Regeln der VOB/B einzeln auf ihre Wirksamkeit kontrolliert, wenn der Betrieb den Vertrag stellt. Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz rät deshalb davon ab, die VOB bei Verbrauchern zu verwenden.
Ohne VOB/B gilt der gesetzliche Werkvertrag. Auch dort gibt es Abschläge, nur ohne die 21-Tage-Regel (Tabelle weiter unten). Ob ein konkreter Vertrag die VOB/B wirksam einbezieht, hängt von seinem Wortlaut ab; im Zweifel klärt das ein Anwalt oder die Handwerkskammer.

Wie stellt man eine Abschlagsrechnung nach VOB, die der Kunde prüfen kann?
Mit einer prüfbaren Aufstellung der bisher erbrachten, vertragsgemäßen Leistungen, die dem Kunden eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
Wie hoch? In Höhe des Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen, einschließlich der darauf entfallenden, ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Wann? Auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten. Eine Abschlagszahlung nach Baufortschritt richtet sich nach dem erreichten Leistungsstand, nicht nach dem Kalender.
Material: Als Leistung zählen auch eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile sowie auf der Baustelle angelieferte Stoffe und Bauteile, wenn dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum daran übertragen oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
Was typischerweise in eine prüfbare Abschlagsrechnung gehört, nach der Darstellung einer Fachanwaltskanzlei für Baurecht:
- Bezug auf Vertrag, Auftrag oder Nachtrag
- Leistungsstand: welche Leistungen bis zu welchem Datum erbracht sind
- Mengen und Preise je Position, etwa aus dem Leistungsverzeichnis
- Abzüge, zum Beispiel bereits gezahlte Abschläge
- Nachweise als Anlage: Aufmaß oder Mengenermittlung, Fotos, Bautagesberichte
Weil die Frist am Zugang hängt, lohnt sich ein Versandweg, bei dem Eingang und Anlagen dokumentiert sind. Welche Angaben eine Abschlagsrechnung grundsätzlich braucht, zeigt das Abschlagsrechnung Muster.
Ab wann zählen die 21 Tage Zahlungsziel nach VOB?
Ab dem Zugang der prüfbaren Aufstellung beim Kunden, nicht ab dem Rechnungsdatum. Der Text der VOB/B sagt: Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
Auf vielen Rechnungen steht ein Zahlungsziel ab Rechnungsdatum, für das Zahlungsziel einer Abschlagsrechnung nach VOB zählt aber der Zugang. Kommt die Rechnung per Post einige Tage später an, weichen beide Daten voneinander ab. Deshalb gehört der Zugang in die Projektakte: wann, wie und mit welchen Anlagen die Rechnung angekommen ist. Wer über die Zahlungsfrist der Abschlagsrechnung nach VOB streitet, braucht genau diesen Nachweis.
Gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde den Abschlag bezahlt?
Nein. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung und ändern nichts an der Haftung des Betriebs.
Die Abnahme bleibt ein eigener Schritt, denn Abschläge sind vorläufige Zahlungen und endgültig abgerechnet wird mit der Schlussrechnung. Zur Abgrenzung: Unterschied Teil-, Abschlags- und Anzahlungsrechnung.
Was tun, wenn der Kunde den VOB-Abschlag nach 21 Tagen nicht bezahlt?
Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kann der Betrieb eine angemessene Nachfrist setzen; zahlt er auch dann nicht, entstehen ab ihrem Ende Zinsen. Spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung ist der Kunde auch ohne Nachfrist im Verzug, wenn der Betrieb seine Pflichten erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Kunde ist für die Verzögerung nicht verantwortlich.
Zinsen: Zahlt der Kunde auch nach der Nachfrist nicht, verweist die VOB/B auf den gesetzlichen Satz für Geschäfte ohne Verbraucher: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, nach dem Stand vom 1. Juli 2026 also 10,52 Prozent im Jahr. Der Basiszinssatz ändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli.
40 Euro Pauschale: Ist der Kunde kein Verbraucher, kommt bei Verzug eine Pauschale von 40 Euro hinzu, ausdrücklich auch bei Abschlagszahlungen.
Bis zu 60 statt 30 Tage gelten nur, wenn das ausdrücklich vereinbart und wegen der besonderen Natur des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist.
Arbeit einstellen: Bei Zahlungsverzug darf der Betrieb die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Weil eine unberechtigte Einstellung selbst Risiken auslöst, lohnt sich vorher eine anwaltliche Einordnung.
Kürzung: Gegenforderungen darf der Kunde einbehalten, andere Einbehalte nur, wo Vertrag oder Gesetz sie vorsehen. Bei Streit über einzelne Positionen rät eine Fachanwaltskanzlei, den unstrittigen Teil trotzdem einzufordern.
Gilt ein vereinbarter Zahlungsplan statt der 21 Tage?
Die VOB/B sieht vor, dass Abschläge „zu den vereinbarten Zeitpunkten" zu gewähren sind; daneben steht die Fälligkeit 21 Tage nach Zugang der Aufstellung. Wie beides bei einem konkreten Zahlungsplan zusammenwirkt, hängt vom Vertragstext ab.
Die besonderen gesetzlichen Höchstfristen für Zahlung und Prüfung gelten für die Vereinbarung von Abschlagszahlungen nicht; andere Grenzen, etwa für Allgemeine Geschäftsbedingungen, bleiben bestehen. Ein Praxisbeispiel: Badsanierung in Abschlägen abrechnen.
Welche Frist gilt für die Schlusszahlung nach VOB?
Die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Höchstens 60 Tage gelten nur, wenn das sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart ist.
Einwände gegen die Prüfbarkeit muss der Kunde innerhalb dieser Frist mit Gründen erheben, sonst kann er sich darauf nicht mehr berufen; verzögert sich die Prüfung, ist das unbestrittene Guthaben sofort als Abschlag zu zahlen.
Wie die Abschläge abgesetzt werden: Schlussrechnung mit Abschlagszahlungen und 14c-Fehler in der Schlussrechnung.
Darf der Kunde vom VOB-Abschlag einen Sicherheitseinbehalt abziehen?
Nur, wenn eine Sicherheit im Vertrag vereinbart ist. Soll sie in Teilbeträgen einbehalten werden, darf der Kunde jede Zahlung um höchstens 10 Prozent kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist. Mehr dazu: Sicherheitseinbehalt: Höhe und Dauer.
Was unterscheidet die Abschlagszahlung nach VOB von der nach Gesetz (BGB)?
Den Unterschied machen Frist, Verzug und der Umgang mit Privatkunden.
Abschlagszahlung nach VOB/B und nach gesetzlichem Werkvertrag
| VOB/B-Vertrag | Gesetzlicher Werkvertrag (BGB) | |
|---|---|---|
| Gilt wann? | nur wenn wirksam vereinbart | wenn keine VOB/B vereinbart ist |
| Höhe | Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen inkl. ausgewiesener Umsatzsteuer | Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen |
| Fälligkeit | binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung | die gesetzliche Abschlagsregel nennt keine eigene Zahlungsfrist |
| Verzug ohne Mahnung | spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung, wenn der Betrieb seine Pflichten erfüllt hat | spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung; bei Verbrauchern nur mit besonderem Hinweis in der Rechnung |
| Verzugszinsen | 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz (Verweis auf den Satz für Geschäfte ohne Verbraucher) | 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, sonst 5 |
| Leistung nicht vertragsgemäß | Abschlag ist keine Abnahme, Haftung bleibt | Kunde darf einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern; Beweislast bis zur Abnahme beim Betrieb |
Wer bei Privatkunden auf den Verzug nach 30 Tagen setzt, muss nach dem Gesetz in der Rechnung besonders auf diese Folge hinweisen.
Wie schreiben Sie Abschlags- und Schlussrechnungen mit RechnungsKlar?
RechnungsKlar ist kein Bau-Programm: keine Überwachung von VOB-Fristen, kein Mahnwesen, keine Zinsberechnung, kein Aufmaß. Was es macht, ist die Rechnung selbst.
- Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung: In der Schlussrechnung werden die Abschläge einzeln abgesetzt. Kleinunternehmerregelung und Reverse-Charge werden unterstützt.
- Zahlungsziel in Tagen: Im Schritt „Daten & Zahlung" hat jede Rechnung das Feld „Zahlungsziel (Tage)". Daraus druckt die Rechnung ein Fälligkeitsdatum ab Rechnungsdatum; die VOB-Frist ab Zugang beim Kunden berechnet RechnungsKlar nicht.
- Anfangs- und Schlusstext: Beide sind je Rechnung frei, der Schlusstext etwa für einen Hinweis auf die Folgen eines Zahlungsverzugs.

Mehr dazu: Abschlags- und Schlussrechnungen schreiben, die Übersicht Rechnungssoftware für SHK-Betriebe und der Abschlagsrechnung-Rechner für die Beträge. RechnungsKlar gibt es ab 9,90 € im Monat zzgl. USt.
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Für alle, die es genau wissen wollen: die Rechtslage zu Abschlägen nach VOB/B
VOB/B als Vertragsbedingungen: Die VOB Teil B ist keine gesetzliche Regelung und muss wirksam einbezogen werden. Ihre Privilegierung greift nur bei unveränderter Einbeziehung, bei Verbraucherverträgen nicht, wenn der Unternehmer den Vertrag stellt. Bauherren außerhalb des Baugewerbes ist der Text beizufügen [1].
§ 16 Abs. 1 VOB/B: Abschläge „in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages", nachgewiesen „durch eine prüfbare Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss" (Nr. 1); fällig „binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung" (Nr. 3); Abschläge „gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung" (Nr. 4) [2].
§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B: Nach erfolgloser Nachfrist Zinsen „in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze"; Verzug „spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen", „wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich" [2].
§ 288 Abs. 2 und 5 BGB: „Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz"; sonst fünf (Abs. 1). 40 Euro Pauschale, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, „auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt" [4].
Basiszinssatz: 1,52 Prozent ab 1. Juli 2026 (zuvor 1,27 Prozent), Änderung zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres [5] [6].
§ 16 Abs. 3 VOB/B: Schlusszahlung „spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung"; höchstens 60 Tage, wenn dies „sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde" (Nr. 1). Ein Vorbehalt ist „innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung" zu erklären (Nr. 5 Satz 1) und wird hinfällig, wenn nicht „innerhalb von weiteren 28 Tagen" eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird (Nr. 5 Satz 2) [2].
§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B: Bei vereinbartem Einbehalt „jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist" [7].
§ 632a Abs. 1 BGB: Abschlag „in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen"; bei nicht vertragsgemäßer Leistung Verweigerung eines angemessenen Teils; Beweislast bis zur Abnahme beim Unternehmer. Eine eigene Zahlungsfrist nennt die Vorschrift nicht [8].
§ 286 Abs. 3 BGB: Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung; gegenüber Verbrauchern nur, „wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist" [9].
§ 271a BGB: Die Fristgrenzen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für „die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen" (Abs. 5 Nr. 1); sonstige Vorschriften mit Beschränkungen für Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen bleiben unberührt (Abs. 6) [10].